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Gesetzesdekret Nr. 46 vom 24. Februar 1997, Artikel 21
Die öffentliche Werbung für Geräte, die gemäß den durch einen Erlass des Gesundheitsministers erlassenen Bestimmungen nur auf ärztliche Verschreibung verkauft oder möglicherweise mit Hilfe eines Arztes oder einer anderen medizinischen Fachkraft verwendet werden dürfen, ist verboten. Die öffentliche Werbung für andere als die in Absatz 1 genannten Geräte bedarf der Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Die Expertenkommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 30. Dezember 1992 gibt ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsanträgen ab. 541, die zu diesem Zweck von einem Vertreter der für Medizinprodukte zuständigen Abteilung des Gesundheitsministeriums und einem Vertreter des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk integriert wird.